ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AGB´s

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EFS – Economic Facility Services e.U.

 

  1. ALLGEMEINES:

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden stets Inhalt des Vertrages (Auftrages) mit der EFS – Economic Facility Services e.U., im Folgenden kurz „EFS“ genannt, dem sie sohin zugrunde gelegt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, im Folgenden auch kurz „Auftraggeber“ genannt, sowie sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt und ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, EFS hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

  1. PREISE:

Alle angeführten Nettopreise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Außerdem sind alle gesetzlichen Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegte Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage, die Haftpflicht- und Unfallversicherung inbegriffen. Die gesetzlichen Feiertage sind in der Monatspauschale berücksichtigt und werden daher nicht gutgeschrieben. Die Angebote von EFS sind stets unverbindlich und unentgeltlich. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist EFS berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die paritätische Kommission oder einer gleichwertigen Bestätigung anzupassen.

  1. VERTRAGSDAUER:

Der Vertrag für die Dauerreinigungen gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle einer Kündigung ist diese nachweislich schriftlich am Postweg drei Monate vor Vertragsende bekannt zu geben, wobei das tatsächliche Einlangen samt Kenntnisnahme hierfür maßgeblich ist, wofür der Kündigende das Risiko trägt. Bei Sonderreinigungen wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend, gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter von EFS eine Abnahme des Objektes durchzuführen und etwaige Mängel, Schäden, etc. sofort festzustellen und bei sonstigem Anspruchsverlust zu rügen. Später behauptete Mängel und Schäden können daher nicht berücksichtigt werden. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen (Rügepflicht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen).

  1. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG:

Im Falle einer vorzeitigen Kündigung vermag sich der Auftraggeber erst dann auf eine Nicht- oder Schlechtleistung zu berufen, wenn mehrfach begründete und nachweislich schriftliche Beanstandungen (Reklamationen) nach Kenntnisnahme durch EFS binnen angemessener Frist dennoch nicht behoben wurden. Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist EFS berechtigt, unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Leistungen mehr erbringen zu müssen, ohne dass dies zudem Verzugsfolgen nach sich zieht. Allfällige Beanstandungen (Reklamationen) über Nicht- oder Schlechtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats nachweislich schriftlich bei EFS gemeldet werden, widrigenfalls sie als ordnungsgemäß erbracht gelten sowie ein Anspruchsverlust damit einhergeht und insbesondere auch kein Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Ähnliches mehr besteht.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG:

EFS haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung. (Gewährleistungs- und sonstige) Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – unverzüglich nach Beendigung der Reinigung unter genauer Beschreibung der Mängel, etc. schriftlich oder vor Ort im Beisein des Sachbearbeiters von EFS anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt auch im Falle einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch eine nicht offenkundige und auch nicht nachweislich schriftlich bekannt gegebene Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung, wie etwa eine Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel, etc., sowie für (sonstige) Schäden an Gegenständen des Auftraggebers haftet EFS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter. Soweit EFS haftet, kann zudem stets nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie etwa Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, etc., besteht nicht und ist ausgeschlossen. All dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann EFS vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer sachgerechten Änderung des Auftrages zu. Bei Verlust eines Schlüssels wird stets nur ein Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

Sämtliche Reinigungs- und Pflegeanleitungen (R-PA) der im Objekt vorhandenen oder den Auftrag betreffenden Oberflächen und Materialien, insbesondere jene von empfindlichen und pflegeintensiven Oberflächen (zB. ESG und VSG Glas, geölter Parkett, kalkhaltige Natur- und Kunststeine, Eloxal, hochglanzpolierte Flächen, etc…) sind EFS im Zuge der Angebotslegung, spätestens aber vor Auftragserteilung bzw. Vertragsbeginn vom Auftraggeber unaufgefordert zu übermitteln. Mehrkosten (Lohn-, Zeit- und Materialaufwände) die Aufgrund im Nachhinein übermittelter R-PA entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen und werden zusätzlich zum Angebot verrechnet bzw. in den Angebotspreis oder die Monatspauschale aufgerechnet. Weiteres wird für Schäden (zB: Säureschäden auf Kalkstein, Kratzer durch Einsatz der Klinge, etc…) oder zusätzliche Reinigungen (zB: intensiv Reinigung, Polieren, etc…), die aufgrund der Nichtübermittlung oder zu späten Übermittlung der R-PA entstehen, keine Haftung übernommen. Derartige Schäden oder Leistungen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Im Einzelnen gilt zudem (soweit anwendbar):

SONDERREINIGUNGEN (BAUREINIGUNGEN):

Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigungen übernimmt EFS keine Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen bauseits bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen, wie beispielsweise durch Folien, ist der Auftraggeber oder dessen Lieferant verantwortlich.

FENSTERREINIGUNG:

Für Schäden an beschichteten Fenstern übernimmt EFS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

JALOUSIENREINIGUNG:

Für verwitterungsbedingte Verfärbungen übernimmt EFS keine Gewährleistung und auch keine sonstige Haftung, soweit zu Letzterem kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

MASCHINENREINIGUNG, TROCKENEISREINIGUNG:

Bei Erstantritt der Reinigungstechniker ist der Vorarbeiter durch eine fachkundige Person des Auftraggebers („SFK“) auf besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, etc. sowie allfällige Besonderheiten, auf welche bei der durchzuführenden Reini­gung Bedacht genommen werden muss, hinzuweisen. Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind durch den Auftraggeber zu Beginn der Leistungsdurchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachge­rechte Entsorgung insbesondere gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist zudem ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

  1. LIEFERVERZUG:

EFS haftet nicht bei Lieferverzug, der sich durch höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne grobes Verschulden von EFS entstanden sind, ergeben haben. Höhere Gewalt berechtigt EFS zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Krieg, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, etc. (Schadenersatz- oder sonstige) Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen, sofern EFS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt nicht für Personenschäden, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

  

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Sämtliche Rechnungen sowie die laufende Monatsabrechnung sind, sofern nicht im Angebot anders vereinbart 7 Tage nach Erhalt netto ohne Skonto, fällig. Nicht gerechtfertigter Skontoabzug wird nachverrechnet. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro begonnenem Monat (soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, wobei dies falls der gesetzlich zwingende höchstzulässige Prozentsatz gilt) tritt auch ohne Mahnung bereits am Fälligkeitstag ein. Der Auftraggeber trägt zudem alle Mahn- und Inkassospesen sowie insbesondere etwaige Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes, die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen (Gewährleistungs- oder sonstigen) Ansprüchen zurückzuhalten oder sich eigenmächtig Gutschriften auf Grund von behaupteten Nicht- oder Schlechtleistungen von den verrechneten Summen abzuziehen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

  1. AUFRECHNUNGSVERBOT:

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen (Gegen-) Ansprüchen des Auftraggebers ausgeschlossen, und zwar Letzteres, soweit keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und es sich nicht um Ansprüche handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

  1. LEISTUNGEN:

Leistungen sind von EFS stets nur in dem Umfang zu erbringen, wie sie vereinbart wurden. Weitergehende Leistungen, wie etwa Reinigungsarbeiten nach Professionistenleistungen anlässlich von Adaptierungen, etc., werden stets separat und gesondert verrechnet. Am Arbeitsort muss immer eine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt nicht nur, aber unter anderem auch für eine Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern, Toilettenpapier, etc.

Sämtliche Leistungen werden, sofern im Angebot oder im Auftrag nicht anders vereinbart, gemäß der jeweils gültigen bzw. gebräuchlichen Ö-Normen der Gebäudereinigung durchgeführt.

ARBEITSUNTERBRECHUNGEN BEI SONDERLEISTUNGEN:

Die Preise von EFS beruhen auf der Annahme, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können. Sind Arbeitsunterbrechungen notwendig, welche nicht im alleinigen Einflussbereich von EFS stehen, so werden die Stehzeiten der Mitarbeiter von EFS gesondert in Rechnung gestellt.

  1. ÜBERNAHME DER LEISTUNG, MÄNGELBEHEBUNG:

Leistungen sind prinzipiell durch den Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten auf Verlangen von EFS umgehend abzunehmen. EFS ist verpflichtet, den Auftraggeber eine Fertigstellungsmeldung und Aufforderung zur Abnahme zu übermitteln, dies kann schriftlich oder auch nachweislich mündlich erfolgen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Ö-Norm B2110. Für Leistungen, welche als Sonderreinigung einzustufen sind und auch Regieleistungen, ist zwingend eine förmliche Übernahme durchzuführen. Die Abnahme aller Leistungen hat, sofern nicht anders vereinbart, abweichend zur Ö-Norm B2110 innerhalb von 3 Werktagen zu erfolgen, kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und ist EFS berechtigt, den gesamten Betrag in Rechnung zu stellen.

TEILABNAHMEN:

EFS ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Teilabnahmen zu verlangen, welche vom Auftraggeber ehestmöglich durchzuführen sind und dokumentiert werden müssen. Dies kann schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Bei Aufträgen in Objekten wo nach Beendigung der Arbeiten von EFS weitere Professionisten am Werk sind oder Parteienverkehr stattfindet (zB: Baustellenreinigung, Eventveranstaltungen, usw…), sind die Teilabnahmen noch am selben Tage, längstens aber am nächsten Werktag vor Beginn der Arbeiten oder der Öffnung durchzuführen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht.

MÄNGELFESTSTELLUNG UND NACHFRIST:

Der Auftraggeber ist prinzipiell berechtigt, die Leistungen von EFS nach eigenem Ermessen während der Arbeiten zu kontrollieren und hat bei Feststellung von Mängeln diese EFS umgehend bekannt zu geben. Dies kann schriftlich oder nachweislich mündlich erfolgen. Mängel, welche festgestellt wurden, aber EFS nicht umgehend bekannt gegeben werden, können von EFS als nichtig erklärt werden. Prinzipiell hat der Auftraggeber bei Feststellung von Mängeln eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser an EFS bekannt zu geben und EFS ist verpflichtet, dieser Aufforderung nach zu kommen. Ein Abzug der Leistungen bei der Rechnung ohne vorherige Nachfrist an EFS ist nicht zulässig.

 

  1. ABWERBEVERBOT:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragszeit und auch danach, etwa im Falle einer Kündigung, das von EFS eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben. EFS ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vermittlungsgebühr zu begehren, wenn der Auftraggeber oder eine (Konzern-) Gesellschaft des Auftraggebers, mit der er rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, mit einem von EFS bei ihm eingesetzten Reinigungspersonal während der Vertragszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis in welcher Form auch immer eingeht, und zwar in der Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten dieses von EFS eingesetzten (und vom Auftragnehmer übernommenen) Reinigungspersonals.

  1. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND:

Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen). Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 104 JN für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, und zwar auch nach seiner Beendigung, einschließlich von Streitigkeiten über sein Bestehen oder Nichtbestehen, die Zuständigkeit des sachlich für 9020 Klagenfurt zuständigen Gerichtes, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Allfällige Pönalen oder andere Streitigkeiten die aus dem Geschäftsgebaren mit EFS entstehen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:

Alle vom Auftraggeber vorgesehenen Vorschriften und Bemerkungen, insbesondere jene, die sich mit diesen AGB nicht decken, gelten nur dann, wenn sie von EFS im Einzelfall vorab schriftlich ausdrücklich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen zwischen EFS und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zudem einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen generell nicht. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, so berührt das die übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Kann sich eine Vertragspartei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Bestimmung berufen, so gilt das auch für die andere Vertragspartei. Zudem bleibt jede Bestimmung jedenfalls mit ihrem zulässigen Inhalt bestehen (geltungserhaltende Reduktion). Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten, insbesondere soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig, gespeichert werden dürfen.

Stand: 04/2021